Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
  1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Luxidum GmbH (kurz LUXIDUM genannt) liegen, auch der Erbringung von Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Im elektronischen Geschäftsverkehr übermittelt LUXIDUM dem Besteller unverzüglich eine elektronische Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung.
  2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. LUXIDUM verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch aus- schließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von Maschinen wie folgt zu leisten:
    1. 40 % des Bestellwertes nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung,
    2. 50 % des Bestellwertes nach Fertigstellung am Auftragsort,
    3. 10 % nach Abnahme.Jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  3. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Ab Verzugseintritt können wir Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Unser Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5% p.a., verlangen zu können, bleibt unberührt.
  6. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Sollten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als 4 Monate liegen und nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten sein, die die Gestehungskosten LUXIDUMs um mehr als 5% erhöhen, sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
  7. Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals.
  8. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  9. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
  1. Die Lieferzeit bzw. der Abnahmetermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Eine Lieferfrist oder ein Abnahmetermin gelten nur annähernd, sodass ein Überschreiten von bis zu 4 Wochen noch rechtzeitig ist. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung sowie gegebenenfalls die Vorbereitungen für die Aufstellung und Montage erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit LUXIDUM die Verzögerung zu vertreten hat. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf nicht von uns zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern bzw. abnahmebereit zu übergeben, verschieben sich die jeweiligen Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. LUXIDUM wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn wir wegen Lieferausfällen von Vorlieferanten nachhaltig nicht in der Lage sind, zu liefern.
  3. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Verzuges einer Verpflichtung LUXIDUMs in Bezug auf eine Teillieferung berechtigt dies den Besteller nur zur Ausübung von Rechten in Bezug auf die Teilleistung, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Lieferung im Übrigen. Ist das nicht der Fall, so bleibt der Besteller verpflichtet, nicht beeinträchtigte Teillieferungen entsprechend den vertraglichen Regelungen abzunehmen und zu vergüten.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft bzw. – falls so vereinbart – die Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
  5. Im Falle von Lieferverzug haftet LUXIDUM nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei das Recht zur Selbstvornahme bzw. durch Beschaffung von Dritten gemäß VII. 2. eingeschränkt ist.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Liefer- gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
    Wenn LUXIDUM das Transportunternehmen beauftragt, treten wir vorab sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung gegen das Speditionsunternehmen an den Besteller ab. Wir haften nur dafür, bei der Auswahl des Speditionsunternehmens sorgfältig gehandelt zu haben.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, können wir vom Besteller nach Fertigstellung der Montage oder Aufstellung des Liefergegenstandes unverzüglich die Abnahme der Lieferung verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die Abnahme bzw. die Annahme der Lieferung nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
  3. Sobald LUXIDUM einen Auftrag bestätigt hat, ist ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung möglich.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. LUXIDUM behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Besteller tritt LUXIDUM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LUXIDUM, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LUXIDUM verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entsteht für den Lieferer grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  3. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er LUXIDUM unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beim Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Hat der Besteller gemäß Ziffer V. 2. den Liefergegenstand zuvor im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, so kann LUXIDUM verlangen, dass der Besteller LUXIDUM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  8. LUXIDUM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der LUXIDUM zustehen- den Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LUXIDUM.
VI. Sachmängel

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet LUXIDUM unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen des Lieferers oder denen seiner Gehilfen, insbesondere in Katalogen, Prospekten usw., in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn LUXIDUM sie schriftlich in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben hat. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn LUXIDUM sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es ist ausdrücklich so mit dem Käufer schriftlich vereinbart. Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Anwender. Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen.

Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich angezeigt werden.

Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel vorbehaltlich Ziffer VII.2. in vollem Umfang ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist.

  1. Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit LUXIDUM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei LUXIDUM sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von LUXIDUM Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt LUXIDUM – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, einschließlich des Versandes.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn LUXIDUM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertrags- preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädigende Umwelteinflüsse – sofern sie nicht von LUXIDUM zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.
VII. Haftung
  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet LUXIDUM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die LUXIDUM arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung

Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2.a. – e. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso für Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von einem Jahr.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LUXIDUM und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LUXIDUM und dem Besteller ist Schwäbisch Hall, sofern der Besteller Kaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
  4. Diese AGB gelten für Geschäftsbeziehungen ab dem jeweiligen unten benannten Gültigkeitsdatum solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.

 

Kreßberg, den 20. Dezember 2017